Statuten des Vereins „Islamischer Kantonalverband Bern“ (IKB)
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Islamischer Kantonalverband Bern“ (IKB) besteht mit Sitz in Bern ein Verein als Dachorganisation der verschiedenen Islamischen Organisationen und Gemeinschaften im Kanton Bern im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
2. Ziel und Zweck
a) Die Vertretung der gemeinsamen Anliegen und Interessen der Islamischen Organisationen und Gemeinschaften im Kanton Bern.
b) Der IKB erstrebt die Einheit der Positionen der Muslime und ihrer Organisationen im Kanton Bern und unterstützt ihre Bemühungen dafür.
c) Der IKB ist ein Ansprechpartner für islamische Interessen gegenüber den Behörden, und Institutionen im Kanton Bern.
d) Die Unterstützung der Anliegen der Muslime als Teil der Gesellschaft in den Bereichen Bildung, Erziehung und Integration im Kanton Bern.
e) Die Förderung der interreligiösen und interkulturellen Zusammenarbeit und Dialogbereitschaft.
f) Die verstärkte Zusammenarbeit namentlich in den Bereichen Seelsorge, Religionsunterricht, Sozialarbeit und im Bestattungswesen.
g) Die Erfüllung anderer Aufgaben, die durch die Mitgliederorganisationen übertragen werden.
h) Der IKB verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
3. Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft können Vereine und Stiftungen islamischer Glaubensrichtung im Kanton Bern erwerben, welche die Grundprinzipien des Islams anerkennen, und die Ziele des Dachverbands unterstützen.
b) Beitrittswillige islamische Vereinigungen haben eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand des IKB zu richten. Die ordentliche Vereinsversammlung entscheidet mit einfachem Mehr über die Aufnahme. Der Entscheid ist nicht anfechtbar. Die Vereinsversammlung hat das Recht eine Aufnahme abzulehnen ohne Gründe dafür anzugeben.
c) Beim IKB ist jede Mitgliederorganisation durch zwei von ihr selbst ernannte Delegierte mit je einem Stimmrecht in der Vereinsversammlung vertreten. Eine Organisation hat jederzeit das Recht, die von ihr gewählten Vertreter abzuberufen und Nachfolger zu nominieren, vorausgesetzt, dass diese über den Stand der Arbeiten informiert sind und die Abberufung schriftlich erfolgt. Die Delegierten haben mindestens Aufenthaltsbewilligung B.
d) Der Vorstand kann auch einzelne Personen, die nicht Mitglied einer islamischen Vereinigung sind, zur Mitarbeit in Kommissionen und Fachgremien berufen und diesen eine zugewandte Mitgliedschaft gewahren. Sie haben in der Vereinsversammlung ein Anhörungsrecht, aber kein Stimmrecht.
e) Der Austritt ist jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Er muss schriftlich per eingeschriebenem Brief erfolgen. Mit dem vollzogenen Austritt entfallen auch Mitgliederbeiträge, Verpflichtungen (ausser Schulden) und Rechte.
f) Eine Mitgliedsorganisation kann, wenn sie den Interessen des Verbandes schwerwiegend zuwiderhandelt, nach vorheriger Mahnung und nach mindestens 3 Monaten durch den Vorstand im Rahmen der Vereinsversammlung mit einfachem Mehr ausgeschlossen werden. Dabei entfällt die Beitragszahlung für die Gemeinschaft. Der Beschluss ist unanfechtbar.
g) Die ausscheidenden oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
4. Abgrenzung
a) Die in dem Verband vertretenen Organisationen sind juristisch eigenständige Einheiten und regeln ihre Vereinstätigkeiten völlig autonom gemäss ihren Statuten.
b) Der Verband respektiert die Autonomie und Selbstbestimmung der Mitglieder. Bei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen erlaubt sich der Verband entsprechende Massnahmen zu ergreifen.
5. Organe
Die Organe des IKB sind:
a) Vereinsversammlung
b) Vorstand
c) Kommissionen und Ausschüsse
d) Revisionsstelle
6. Vereinsversammlung
a) Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des IKB. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die ordentliche Vereinsversammlung findet vorzugsweise im ersten Halbjahr statt.
b) Zur Vereinsversammlung werden die Mitgliederorganisationen mindestens ein Monat in Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
c) Die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung kann der Vorstand oder 1/5 der Mitgliederorganisationen unter der Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen.
d) Jede Mitgliedsorganisation hat das Recht, zwei Delegierte mit je einem Stimmrecht an die Vereinsversammlung zu entsenden.
e) Die Vereinsversammlung wählt die übrigen Organe des IKB, genehmigt mit einfacher Mehrheit den Jahresbericht, das Budget und die Jahresrechnung. Sie beschliesst mit einfachem Mehr über alle weiteren ordentlichen Geschäfte, die ihr vom Vorstand oder aus ihrer Mitte vorgelegt werden.
f) Über die Verhandlungen und Beschlusse an den Vereinsversammlungen ist Protokoll zu führen, das spätestens 1 Monat vor einer neu einberufenen Versammlung den Mitgliedern zugestellt wird und am Sitz des Verbandes zur Einsichtnahme aufliegt.
g) Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit sämtlicher, anwesender IKB-Mitglieder.
7. Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern (aus fünf bis neun Personen), die von der Vereinsversammlung aus dem Kreis der Mitgliederorganisationen für drei Jahre gewählt werden. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
b) Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst.
c) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den IKB nach aussen. Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
d) Der Präsident hat repräsentative Aufgaben und ist für drei Jahre gewählt. Die wichtigen Entscheide werden im gesamten Vorstand gefällt.
e) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei Abwesenheit in den repräsentativen Aufgaben. Die wichtigen Entscheide werden im gesamten Vorstand gefällt.
f) Der Generalsekretär leitet die Administration, organisiert die Geschäftsführung, führt alle Vorgespräche, erledigt alle schriftlichen Arbeiten, einschliesslich Protokollführungen, plant zusammen mit dem Vorstand Sitzungen und verschickt Einladungen.
g) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
8. Kommissionen und Ausschüsse
Die Vereinsversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für bestimmte Aufgaben andere Personen, permanente Kommissionen, Ausschüsse oder auch eine Geschäftsführung einzusetzen, denen auch Nichtmitglieder oder Fachexperten angehören können. Für deren Arbeit sind separate Aufgabenbeschriebe oder Reglemente zu verfassen. Diese beauftragten Personen oder Kommissionen haben kein Vertretungsrecht für den Vorstand gegen aussen und haben eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Vorstand.
9. Revisionsstelle
Die Vereinsversammlung bezeichnet für eine Periode von zwei Jahren Rechnungsrevisoren (mindestens zwei Personen) aus ihrer Mitte und / oder gegebenenfalls auch auf Vorschlag des Vorstandes eine Treuhandgesellschaft. Diese haben während des Jahres die Kassenführung und nach ihrem Abschluss die Jahresrechnung sowie den Vermögensstand zu prüfen und zuhanden der Vereinsversammlung darüber mündlich und schriftlich zu berichten.
10. Beschlüsse
Beschlüsse werden in allen Gremien mit einfachem Mehr der Anwesenden entschieden. Der Vorstand regelt die Vertretung des Verbandes samt Unterschriftsberechtigungen (Präsident und Generalsekretariat), soweit dafür nicht nach Gesetz oder Statuten die Vereinsversammlung zuständig ist.
11. Finanzen
a) Die Einnahmenquellen des IKB sind:
• Mitgliederbeiträge
• Sammlungen
• Subventionen
• Spenden und Zuwendungen aller Art
• Erträge aus eigenen Veranstaltungen
b) Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird entsprechend der Budgetvorlage auf Vorschlag des Vorstandes von der Vereinsversammlung jährlich festgelegt.
c) Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen.
12. Statutenänderungen / Liquidation
a) Statutenänderungen oder die Auflösung des Verbandes können, ausser den im Gesetz vorgeschriebenen Fallen, nur in besonderen Vereinsversammlungen beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck und unter Angabe des vorgeschlagenen Beschlusses wenigstens ein Monat vorher einberufen worden sind. Es ist dafür eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden nötig.
b) Bei Auflösung des Verbandes wird ein allfälliges Vermögen einer von der Vereinsversammlung bestimmten islamischen Institution zugewendet, die einerseits gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt und andererseits für ihre eigene Rechnungsführung vom Staat die Steuerbefreiung erhalten hat.
13. Allgemeines
Als Verbandsjahr wird auf weiteres das Kalenderjahr festgelegt.
Der deutsche Text der Statuten ist massgebend.
Datum, Ort: 18. Oktober 2020, Bern
Letzte Statutenänderung: 18. Dezember 2023, Bern